Die Genossenschaft mit Spareinrichtung

Mitglied unserer Genossenschaft können Einzelpersonen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Geregelt sind alle Fragen der Mitgliedschaft in der Satzung der PWG 1956 eG.

Wenn Sie die Vorteile genossenschaftlichen Wohnens nutzen und sich gern in eine Gemeinschaft Gleichgesinnter einbringen wollen, stellen Sie zunächst einen Aufnahmeantrag! Über die Aufnahme beschließt dann der Vorstand. Mit der Übernahme von einem Geschäftsanteil in Höhe von 200,00 Euro, dem mitgliedschaftsbegründenden Geschäftsanteil, beteiligt sich das Mitglied an der Genossenschaft. Bei Versorgung des Mitglieds mit einer Wohnung richtet sich die Zahl der zusätzlich zum mitgliedschaftsbegründenden Geschäftsanteil zu erwerbenden, nutzungsbezogenen Anteile nach der Größe der Wohnung. Das Eintrittsgeld beträgt 50,00 Euro.

Die Nutzung der Wohnungen und Gewerberäume der Genossenschaft ist an die Mitgliedschaft in der PWG 1956 eG gebunden. Umgekehrt ist die Mitgliedschaft nicht an das Mietverhältnis gebunden. Bei Kündigung des Mietverhältnisses kann die Mitgliedschaft bestehen bleiben oder muss separat gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Kündigung der Mitgliedschaft bei uns eingegangen ist und beträgt dann laut Satzung ein Jahr. Ihre eingezahlten Geschäftsanteile (Auseinandersetzungsguthaben) bekommen Sie dann in der Regel nach der Vertreterversammlung, die meistens im Juni des folgenden Jahres stattfindet, ausgezahlt.