Die Genossenschaft mit Spareinrichtung

Unsere Genossenschaft vermietet auch einige Wohnungen mit Wohnberechtigungsschein (WBS). Wenn Sie am genossenschaftlichen Leben interessiert sind und über einen WBS-Schein verfügen, können Sie sich um eine entsprechende Wohnung in unserer Genossenschaft bewerben.

Was sind berechtigte Haushalte für einen Wohnberechtigungsschein?

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist einkommensabhängig und wird auf Antrag bei der Stadtverwaltung Potsdam ausgestellt. Gehören Sie nach Überprüfung Ihres Einkommens zum Kreis der Berechtigten, erhalten Sie den in der Regel ein Jahr lang gültigen WBS. Weitere Informationen von der Stadtverwaltung Potsdam erhalten Sie hier.
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung eines WBS für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge:

  • WBS zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nach § 22 BbgWoFG

  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 100% nach BbgWoFEGV

  • Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen nach dem BbgWoFG (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 28 vom 19. Juli 2023):

Haushaltsgröße nach Anzahl der Personen

Wohnräume oder Wohnflächen

Einkommensgrenzen nach §22 Bbg. WoFG in EURO

WBS

20%

40%

60%

80%

100%

1

2

50

18.500

22.200

25.900

29.600

33.300

37.000

2 ohne Kind

2

65

26.000

31.200

36.400

41.600

46.800

52.000

2 dav. 1 Kind *

2

65

28.000

33.600

39.200

44.800

50.400

56.000

3 ohne Kind

3

80

31.800

38.160

44.520

50.880

57.240

63.600

3 dav. 1 Kind *

3

80

33.800

40.560

47.320

54.080

60.840

67.600

3 dav. 2 Kinder *

3

80

35.800

42.960

50.120

57.280

64.440

71.600

4 ohne Kind

4

90

37.600

45.120

52.640

60.160

67.680

75.200

4 dav. 1 Kind *

4

90

39.600

47.520

55.440

63.360

71.280

79.200

4 dav. 2 Kinder *

4

90

41.600

49.920

58.240

66.560

74.880

83.200

5 ohne Kind

5

100

43.400

52.080

60.760

69.440

78.120

86.800

5 dav. 1 Kind *

5

100

45.400

54.480

63.560

72.640

81.720

90.800

5 dav. 2 Kinder *

5

100

47.400

56.880

66.360

75.840

85.320

94.800

5 dav. 3 Kinder *

5

100

49.400

59.280

69.160

79.040

88.920

98.800

 

* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz
(Quelle: https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000007866.php, Abruf 08.02.2024)

Hinweise:

  • Der Antragberechtigte muss in der Regel volljährig sein
  • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
  • Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt in der Regel 1 Jahr.
  • Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg.
  • Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes sind die zuständigen Behörden