Die Genossenschaft mit Spareinrichtung

Die Genossenschaft mit Spareinrichtung

Unsere Genossenschaft vermietet auch einige Wohnungen mit Wohnberechtigungsschein (WBS). Wenn Sie am genossenschaftlichen Leben interessiert sind und über einen WBS-Schein verfügen, können Sie sich um eine entsprechende Wohnung in unserer Genossenschaft bewerben.

Wie bekommen Sie einen Wohnberechtigungsschein?

Ein WBS ist einkommensabhängig und wird auf Antrag bei der Stadtverwaltung Potsdam ausgestellt. Gehören Sie nach Überprüfung Ihres Einkommens zum Kreis der Berechtigten, erhalten Sie den ein Jahr lang gültigen WBS. Weitere Informationen von der Stadtverwaltung Potsdam erhalten Sie hier.
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge:

  • bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg) bzw. ab 01.10.2019 nach § 22 BbgWoFG;
  • bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 40 % (WBS +40), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage, bzw. ab 01.10.2019 nach § 22 + 20% WoFEGV;
  • bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 60 %,  Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges.

Haushaltsgröße

Wohnräume oder Wohnflächen nach WoFG für Land Brd.

Einkommensgrenzen des WoFG im Land Brandenburg in €

Anzahl der Personen

Räume oder bis zu …Qm Wohnfläche

§ 22

§ 22 + 20 %

1

2

50

15.600

18.720

2 ohne Kind

2

65

22.000

26.400

2 davon 1 Kind *

2

65

24.000

28.800

3 ohne Kind

3

80

26.900

32.280

3 davon 1 Kind *

3

80

28.900

34.680

3 davon 2 Kinder*

3

80

30.900

37.080

4 ohne Kind

4

90

31.800

38.160

4 davon 1 Kind*

4

90

33.800

40.560

4 davon 2 Kinder*

4

90

35.800

42.960

5 ohne Kind

5

100

36.700

44.040

5 davon 1 Kind*

5

100

38.700

46.440

5 davon 2 Kinder*

5

100

40.700

48.840

5 davon 3 Kinder*

5

100

42.700

52.240

* Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche um je 10 qm.
Auf Antrag kann auch im Einzelfall ein zusätzlicher Raumbedarf von einem Wohnraum oder 10 qm zuerkannt werden.

Hinweise:

  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
  • Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung muss eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder Email versandt werden.
  • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
  • Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr.
  • Der erteilte Bescheid gilt nur im Land Brandenburg.