Die Genossenschaft mit Spareinrichtung

In der Satzung unserer Genossenschaft haben die Mitglieder aufgeschrieben, welchen Zweck die Genossenschaft haben soll, welche Rechte und Pflichten der Einzelne und die Genossenschaftsorgane haben. Die Satzung ist die Verfassung einer Genossenschaft, die nur die Vertreterversammlung per Beschluss ändern kann.

Die aktuelle Satzung zum Download


Die Änderungen der Satzung unserer Genossenschaft:

Mehr Eindeutigkeit,
mehr Transparenz,
mehr Rechtssicherheit;

Seit 2014 galt die Satzung unsere Genossenschaft unverändert. Mit Beschluss der Vertreterversammlung am 29. Juni wurden nun eine Vielzahl von Modifizierungen übernommen, das Regelwerk an die zwischenzeitlich veränderten wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie gesammelten Erfahrungen angepasst. Die Ergänzungen und Änderungen waren in den Monaten vor der Versammlung von jeweils zwei Vertretern aus den Wohngebieten sowie von Angestellten, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern erarbeitet worden. Die Grundlage dafür boten die Genossenschaftsnovelle (Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften) aus dem Jahre 2017 und die vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen erarbeitete Mustersatzung. Der gesamte Prozess wurde juristisch begleitet.

Was gibt es für Änderungen?

Weitgehende Ergänzungen haben mit der Corona-Pandemie Eingang in die Mustersatzung des GdW von 2022 gefunden. Hier wurden die Erweiterung der digitalen Möglichkeiten zur Durchführung der Vertreterversammlung, zur Durchführung des Jahresabschlusses, zu den Beschlussfassungen des Aufsichtsrates und zur Wahl des Aufsichtsrates aufgenommen. Erstmalig geregelt sind die Alternativen zur Präsenzveranstaltung: die hybride Vertreterversammlung (§ 32 A), die virtuelle Vertreterversammlung (§ 32 B) und die Vertreterversammlung im gestreckten Verfahren (§ 32 C).

Ferner unter anderem Anpassungen zur Organhaftung (von Aufsichtsrat und Vorstand, § 21 – § 30 A) und zur Pflichtprüfung. Weitere Änderungen sind auf Hinweise aus der Praxis zur Umsetzung oder Verständlichkeit zurückzuführen. Hier wurden Begrifflichkeiten und Formulierungen präziser formuliert.

Bei der Überarbeitung der Satzung wurden mit den eingebundenen Vertretern in zwei Dialogrunden und bei den Vertretervorgesprächen unter anderem folgende Themenbereiche erörtert und diskutiert:

  • Inhaberschuldverschreibungen und Genussrechte

Inhaberschuldverschreibungen sind als Inhaberpapier ausgestellt, der Besitzer der Urkunde ist nicht namentlich benannt (z. B. Sparbrief). Dient als internes Geldbeschaffungsinstrument, erfordert die Zustimmung der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und des Aufsichtsrates. Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen und Genussrechten erfolgt auf der Vertreterversammlung (§ 35). Dabei besteht eine Prospektpflicht für die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen nach § 3 Wertpapierprospektgesetz und für Genussrechte nach § 8 f Verkaufsprospektgesetz.

  • Ausschluss eines Mitglieds

Zwingende Umsetzung gesetzlicher Regelungen, keine Willkür von Seiten des Unternehmens. Nach § 68 GenG müssen die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein. Dem soll die Änderung des § 11 der Mustersatzung verstärkter Rechnung tragen. Im § 11 Abs. 1 A gibt es im ersten Teil eine allgemeine Definition der Pflichtverletzungen, im zweiten Teil werden die Arten der Pflichtverletzung aufgelistet.

  • Formalitäten zur Wahl des Aufsichtsrates
  • Präzisierung von Begriffen, so z.B. Anteil und Geschäftsanteil, mitgliedschaftsbegründend und nutzungsbezogen (§ 17)

Der Oberbegriff ist der Geschäftsanteil. Hier handelt es sich um Pflichtanteile (also die, die nicht gekündigt werden können oder zwingend übernommen werden müssen) oder um freiwillige weitere Anteile, die man übernehmen kann, aber nicht muss und die kündbar sind. Dann gibt es Pflichtanteile, die man braucht, um Mitglied zu werden (mitgliedschaftsbegründende Anteile), und Pflichtanteile, die man braucht, um eine Wohnung zu erhalten (nutzungsbezogene Anteile).

  • Unterscheidung von Personen- und Personenhandelsgesellschaften (§§ 3, 6, 21, 24)

Der Begriff „Personenhandelsgesellschaft“ schließt die Aufnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus. So war es bislang in unserer Genossenschaft. Nur wenn in der Satzung der Begriff „Personengesellschaft“ steht, kann eine GbR als Mitglied zugelassen werden. Auf Empfehlung wurden beide Varianten in die Satzung aufgenommen.

  • Erweiterung der Anlage zu den zu zahlenden Geschäftsanteilen entsprechend der Wohnungsgröße

Die Wirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses für alle Mitglieder ergibt sich aus § 17 Abs. 2 der Satzung. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Überlassung der Wohnung bereits in der Vergangenheit erfolgt ist.

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG ist geregelt, dass eine Satzungsänderung auch die „Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen“ umfassen kann. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 GenG ist dafür eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (entsprechend geregelt in der Satzung § 36 Abs. 2).