Die Genossenschaft mit Spareinrichtung
Aufsichtsbehörde

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn


Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV):

Da die PWG 1956 eG eine Spareinrichtung betreibt, unterliegen wir unter anderem der Bankenaufsicht. Auch für unsere Spareinrichtung gelten Regelungs-, Informations-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten, wie sie sich aus der Instituts-Vergütungsverordnung ergeben.

Nach den Bestimmungen der Instituts-Vergütungsverordnung sind lediglich drei Vorstandsmitglieder vom Regelungsgehalt der Offenlegungspflichten nach § 7 InstitutsVergV betroffen. Die Schutzvorschrift zur Wahrung des Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Abs. 1, Satz 1 InstitutsVergV wird in Anspruch genommen.

Über die Ausgestaltung und Veröffentlichung der Vergütungssysteme wurde der Aufsichtsrat der Genossenschaft in der Sitzung am 07. Juni 2012 informiert.