Die Genossenschaft mit Spareinrichtung

b_250_250_16777215_0_0_images_stories_aktuell_news_vv_2021_2.jpg Das Wohnen und Zusammenleben in einer Genossenschaft erfolgt nach demokratischen Prinzipien; allein die Mitglieder entscheiden in einer Genossenschaft - eine Einflussnahme von Außen ist ausgeschlossen.

Als Mitglied in einer Wohnungsgenossenschaft ist man (ideeller) Miteigentümer und Mieter im eigenen Haus. Das schafft Verantwortung und Sicherheit zugleich. Verantwortung in einer Genossenschaft zu tragen, bedeutet unter anderem, sein Recht auf Mitbestimmung auszuüben. In einer Genossenschaft mit mehr als 1.500 Mitgliedern nehmen dieses Recht auf Mitbestimmung die von den Mitgliedern gewählten Vertreter wahr. Jeder Vertreter hat eine Stimme!

Auf der Vertreterversammlung geben die Vertreter ihre Stimme zu den Beschlüssen ab, u.a.

  • zum Jahresabschluss,
  • zum Lagebericht des Vorstandes und zum Bericht des Aufsichtsrates,
  • zur Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie
  • zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder.

Die Vertreter wirken als Vertrauenspersonen eng mit den anderen demokratisch legitimierten Organen der Genossenschaft, dem gewählten Aufsichtsrat und dem vom Aufsichtsrat bestellten Vorstand, zusammen.

Da es in der Genossenschaft mehr als 1.500 Mitglieder gibt, hat die Satzung in Übereinstimmung mit § 43a GenG bestimmt, dass die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt wird. Die Wahl der Vertreterversammlung findet durch die Genossenschaftsmitglieder statt. Die Bedingungen für die Vertreterwahl sind in der Wahlordnung formuliert. Die Wahlordnung wird durch den Vorstand und den Aufsichtsrat beschlossen und bedarf der Zustimmung durch die Vertreterversammlung.

Die aktuelle Wahlordnung finden Sie hier.