| Spareinrichtung |
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Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, um Spargelder der Mitglieder und ihrer Angehörigen gemäß § 15 Abgabenordnung (AO) entgegenzunehmen. Sie unterliegt nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes.
Gute Zinsen für Genossen: Unter diesem Titel hat die Stiftung Warentest in der Zeitschrift „Finanztest“ (Heft 6/2010) die Möglichkeiten zum Sparen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen aufgezeigt. Die Stiftung Warentest stellt den Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung ein positives Gesamturteil aus. Sie verweist auf die guten Zinsangebote, die regelmäßig über denen der Banken liegen, und auf die Sicherheit der Sparanlagen. Zu den untersuchten Genossenschaften gehörte auch die PWG 1956 eG.
Was bietet Ihnen die Spareinrichtung der PWG 1956 eG?
Unser Team in der Spareinrichtung freut sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen. Nutzen Sie unser Angebot und lassen Sie sich beraten. Wir erwarten Ihren Besuch.
Wie werde ich Sparer der Spareinrichtung? Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Sparen können auch Angehörige eines Mitgliedes der Genossenschaft gemäß § 15 AO. Die Mitgliedschaft in der PWG 1956 eG ist an kein Mietverhältnis gebunden. Wir erwarten Ihren Besuch zu folgenden Öffnungszeiten:
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